Haushaltshilfe über eine ärztliche Verordnung
Die Krankenkassenleistung für Haushaltshilfe, auch bekannt als Familienpflege, bietet Unterstützung im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung in verschiedenen Lebenssituationen, wie etwa nach einer Operation, nach der Geburt eines Kindes, während des Wochenbetts oder während der Schwangerschaft. Die Regelungen für diese Leistung sind in den Paragraphen § 38 SGB V bzw. § 24h SGB V verankert.
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Die anfallenden Kosten können von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung übernommen werden, vorausgesetzt, es liegt eine entsprechende ärztliche Verordnung vor. Bei der Beantragung unterstützt Sie Ihre Krankenkasse.
Die Höhe der erstatteten Kosten richtet sich nach Ihrer individuellen Situation. Grundsätzlich fällt eine Zuzahlung von 10% pro Einsatztag an, jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Bei Haushaltshilfe im Zusammenhang mit Geburt oder Schwangerschaft entfällt die Zuzahlung.
Welche Leistungen können über die ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden?
Liegt eine ärztliche Verordnung und die dazugehörigen Bewilligung der Krankenkasse vor, können unsere Leistungen in der Regel über die Krankenkassen finanziert werden. Die konkreten Finanzierungsmöglichkeiten unserer Dienstleistungen sind abhängig von Ihrem individuellen Bedarf und Ihrer Lebenssituation.
Gerne erläutern wir Ihnen, Ihre individuellen Optionen in einem persönlichen Gespräch.
Die Termine werden direkt mit der Betreuungskraft vereinbart
Stets die selbe Betreuungskraft
Finanzierbar über die Kranken- und Pflegekassen