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AGBs

§ 1 
Allgemeines, Geltungsbereich

1. „LaMaCare“ ist – im nachfolgenden- Leistungserbringer genannt. 

2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der LaMaCare GmbH und deren Vertragspartnern.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur dann und sind insoweit Vertragsbestandteil, sofern LaMaCare GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Die Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn LaMaCare GmbH in Kenntnis der AGB des Auftraggebers, die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

4. Sollte eine der folgenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. 

5. LaMaCare GmbH behält sich vor, einzelne Aufträge abzulehnen

§ 2 
Dienstleistungsangebot

1. LaMaCare GmbH bietet einen umfassenden Bereich der Betreuung und Begleitung (siehe Leistungsverzeichnis), organisatorische und beratende Aufgaben, Unterstützung im täglichen Leben, Begleitdienste und Haushaltshilfe. Weitere Dienstleistungen können angeboten werden. 

2. Medizinische und nicht medizinische Pflegeleistungen sind im Rahmen des Angebots nicht vereinbart und werden auch nicht erbracht. Im Falle, dass während des Betreuungszeitraumes die betreute Person akut erkrankt, wird sich die LaMaCare GmbH mit einem Arzt in Verbindung setzen und die angegebenen Ansprechpartner des Kunden informieren.

3. Die angebotenen Dienstleistungen der LaMaCare GmbH werden individuell auf die jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Auftraggeber abgestimmt. 

§ 3
Vertragsabschluss

1. Ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Auftraggeber wird durch eine schriftliche Auftragsvereinbarung vereinbart. 

2. Vertragspartner von LaMaCare GmbH ist der jeweilige Auftragsgeber. Auftragsgeber und Leistungsbezieher müssen nicht personenidentisch sein.

3. Sind Auftragsgeber und Leistungsbezieher nicht identisch, entsteht ein Vertrag zugunsten Dritter. Demnach ist der Leistungsbezieher nach § 328 BGB zur Abrufung der Leistung berechtigt.

4. Sofern Einsatzort und Einsatzzeit nicht im Vorwege feststehen, werden diese mit dem Leistungsbezieher oder Auftraggeber abgestimmt.

5. Die Mindesteinsatzdauer beträgt zwei Stunden. Zwei Stunden werden auch dann in Anrechnung gebracht, wenn die Einsatzzeit auf Wunsch des Auftraggebers oder Leistungsbeziehers kürzer in Anspruch genommen wird. Nach einer Einsatzzeit von zwei Stunden sind Teilstunden in je 15 Minuten in Teilbeträgen abrechenbar.

6. Für Leistungen, die über die jeweilige Vereinbarung oder Bewilligung hinausgehen – während des
Zeitraums der Vereinbarung oder Bewilligung oder nach Wegfall der Vereinbarung oder Bewilligung –
behält sich LaMaCare GmbH das Recht vor, diese gesondert dem Vertragspartner
in Rechnung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die
Kostenübernahme nachträglich in Teilen oder komplett verweigert.

7. Besorgungsfahrten sowie Begleitfahrten oder sonstige Fahrten, welche auf Wunsch des Auftraggebers oder Leistungsbeziehers entstehen, stellen explizit keinen Bestandteil des Dienstleistungsvertrages dar. Diesbezüglich handelt es sich demnach um eine Gefälligkeit des jeweiligen Mitarbeiters. Die durch solche Gefälligkeiten anstehenden Betriebskosten der Mitarbeiter sind dem Mitarbeiter direkt zu erstatten. Hierbei empfiehlt sich einen Satz von 0,39 EUR pro Kilometer anzusetzen. Regressansprüche gegen LaMaCare GmbH, welche nicht durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sind,
werden hiermit explizit ausgeschlossen.

§ 4 
Beendigung des Vertrages

1. Werden Leistungen aufgrund eines erteilten Bewilligungsbescheides abgerufen, ist der Zeitraum für die Dauer der Leistungserbringung maßgeblich.

2. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ist der Vertrag unbefristet, endet dieser mit Kündigung oder Tod des Vertragspartners. Bei vorübergehendem stationären Aufenthalt (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Kurzzeitpflege etc.) ruht der Vertrag unter Umständen und es entstehen keine Kosten für den Leistungsempfänger

3. Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

§ 5 
Leistungen

1. Der Leistungserbringer garantiert, dass alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angestellt, sowie wenn es die Anstellungsart voraussetzt, Unfall- und Haftpflicht versichert sind. Material und Arbeitsgeräte sind gegebenenfalls vom Auftraggeber zu stellen. Andere Vereinbarungen können jedoch getroffen werden.

§ 6 
Gewährleistung und Haftung

1. Mängel, die durch den Leistungserbringer oder seine Mitarbeiter bei der Leistungserbringung verursacht werden, sind unverzüglich der LaMaCare GmbH zu melden.

2. Mängelanzeigen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Im übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

4. Schadensersatzansprüche gegen LaMaCare GmbH sind ausgeschlossen,
sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der LaMaCare GmbH selbst oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
5. Für die den Auftraggeber oder Leistungsbezieher betreffenden persönlichen Umstände bleibt dieser
selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für seine körperliche Unversehrtheit, beispielsweise bei
Fortbewegung im Haus und / oder außer Haus, für die Befolgung ärztlich verordneter Medikation
und Maßnahmen, für die Beachtung etwaiger Unverträglichkeiten oder allergischer Reaktionen, für
die Einhaltung ihn persönlich treffender Verkehrssicherungspflichten, etwa als Halter oder Fahrer
eines Kraftfahrzeuges, als Tierhalter oder Hausbesitzer.

 

§7 
Zahlungsbedingungen / Termine

1. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Erbringung der Dienstleistung.
2. Bei Laufzeitverträgen erfolgt die Rechnungsstellung am Ende eines jeden Kalendermonats. 

3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag sofort zur Zahlung fällig. 

4. Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung durch LaMaCare GmbH in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall ist der Leistungserbringer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. 

5. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, behält sich LaMaCare GmbH vor, seine Leistung ohne weitere Vorankündigung zurückzubehalten und im Falle der Mahnung 10,00 Euro Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur für rechtskräftig festgestellte oder durch LaMaCare GmbH anerkannte Gegenansprüche. 

6. Die Preise der Dienstleistung werden durch den einzelnen Vertrag bestimmt. Sofern keine andere Vereinbarung erfolgt, rechnet LaMaCare GmbH gegenüber dem Kunden die tatsächlich geleistete Stundenzahl nach dem vereinbarten Stundensatz ab. Eine Stunde umfasst 60 Minuten. Für einen Einsatz sind zwei Stunden als Mindesteinsatzzeit vereinbart. Nach einer Einsatzzeit von zwei Stunden sind Teilstunden in je 15 Minuten in Teilbeträgen abrechenbar.

7. Die mit LaMaCare vereinbarten Termine sind verbindlich. Im Falle von Absagen innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz hat LaMaCare GmbH Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Entgelts der ausgefallenen Leistung. Für vereinbarte Einsätze am Sonntag oder Montag, hat die Absage bis spätestens dem vorhergehenden Freitag, 12:00 Uhr zu erfolgen. Plötzliche Krankenhausaufenthalte, sowie der Tod des Leistungsbeziehers bilden Ausnahmen. 
Bei Einsätzen, welche regelmäßig täglich, wöchentlich oder im 14-tägigen Rhythmus zu
gleichbleibenden Terminen stattfinden oder in welchen die gewünschten Einsatzzeiten seitens des
Auftraggebers oder Leistungsbeziehers LaMaCare GmbH vorgegeben
werden, hat der Auftraggeber oder Leistungsbezieher Ausfälle oder Änderungswünsche für die
Folgewoche, bis spätestens 12:00 Uhr am Donnerstag mitzuteilen. Ist dies nicht der Fall, hat LaMaCare GmbH Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Entgelts für die nicht stattgefundene
Leistung. Ausnahmen bilden ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt oder Tod des
Leistungsbeziehers.

§ 8 
Entgelterhöhungen

1. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen und nicht unverhältnismäßig ist.

2. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung der LaMaCare GmbH erfolgen.

3. Dem Auftraggeber gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung für Leistungen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich mitzuteilen. 

§ 9 
Pflichten des Auftraggebers oder Leistungsbeziehers

1. Im Rahmen der Personenbetreuung verpflichtet sich der Auftraggeber oder
Leistungsbezieher, selbständig, d.h. ohne weitergehende Aufforderung gegenüber der LaMaCare GmbH alle erforderlichen Angaben über die zu betreuende Person zu machen.
Hervorzuheben sind hierbei bestehende Unverträglichkeiten, etwaige Allergien, Krankheiten sowie
zu beachtende Besonderheiten.
2. Auftraggeber oder Leistungsbezieher haben für eine stetige Erreichbarkeit eines Angehörigen bzw. eines
Vormundes zu sorgen und des Weiteren, Notfallnummern gut sichtbar auszulegen.
3. Ansteckende Krankheiten der zu betreuenden Person sind vom Auftraggeber oder Leistungsbezieher
unverzüglich und in geeigneter Form mitzuteilen. LaMaCare GmbH behält sich das Recht vor, bis zur vollständigen Genesung die Dienstleistung kostenpflichtig für den Leistungsbezieher ruhen zu lassen.
4. Sollte LaMaCare GmbH den Auftrag zur Haustierbetreuung erhalten
haben, versichert der Auftraggeber, dass sein Tier gesund ist, die gesetzlich vorgeschriebenen
Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
5. Der Auftraggeber versichert außerdem, dass ausreichende Versicherungen, wie beispielsweise eine (Hunde-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen sind. Auf Verlangen der LaMaCare GmbH sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
6. Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf Besonderheiten, Unverträglichkeiten, Auffälligkeiten oder
Läufigkeit des Tieres hinzuweisen.
7. Ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass das Tier Freilauf genießen kann, ist er in
Kenntnis darüber, dass hieraus erhöhte Risiken für unter anderem potentielle Schäden entstehen können.
8. Um in Notfällen ordnungsgerecht und im Sinne des Auftraggebers handeln zu können, verpflichtet sich dieser,
stets telefonisch erreichbar zu sein.
9. Sollte der Auftraggeber im Falle einer notwendigen tierärztlichen Konsultation vorab nicht
erreichbar sein, ist der Auftraggeber verpflichtet für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem
Besuch beim Tierarzt aufzukommen.
10. Im Falle, dass LaMaCare GmbH wegen Personen- und / oder Sachschäden als
Tierhüter im Sinne des § 833 BGB in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, die LaMaCare GmbH von derlei Ansprüchen freizustellen, bis auf die Ausnahme, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

§ 10
Schweigepflicht

1. LaMaCare GmbH und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle bekannt gewordenen Informationen und Verhältnisse des Auftraggebers strengstens Stillschweigen zu bewahren. 

§ 11
Verbot der Mitarbeiterabwerbung

1. Die Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Mitarbeitern, welche Dienstleistungs- aufträge im Auftrag des Leistungserbringers erbringen, ist untersagt. Der Auftraggeber oder Leistungsbezieher verpflichtet sich, während, sowie sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit keinen Versuch zu unternehmen, einen Mitarbeiter, der bei ihm eingesetzt ist oder war, abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt noch indirekt über Dritte. 

2. Der Auftraggeber erklärt explizit, dass er diese Klausel als gültigen Bestandteil des Vertrages akzeptiert und der Verstoß gegen diese Bestimmung zum Schadensersatz verpflichtet. 

3. Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Mitarbeiterabwerbung einen pauschalierten Schadensersatz zur Folge hat, der in der Höhe von sechs brutto Monatsgehältern des Mitarbeiters liegt. Der Auftraggeber erklärt außerdem, dass er diesen Betrag für angemessen erachtet, um einen Schaden durch die Abwerbung für den Leistungserbringer zu kompensieren. 

4. Bei Abweichungen des Betreuungsvertrages von Regelungen dieser AGB gelten vorrangig die Vereinbarungen des Betreuungsvertrages.

§ 12
Gerichtsstand

1. Bei Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht des Ortes Köln zuständig. Gegebenenfalls ist das Landgericht zuständig.

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