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Liegestühle

Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege bietet Unterstützung durch die Pflegeversicherung, wenn die übliche Pflegeperson (z. B. Angehörige) zeitweise durch eine andere Person oder einen Pflege- und Betreuungsdienst vertreten werden muss. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im § 39 SGB XI verankert. Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die bereits seit mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt werden.

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Pflegebedürftige haben einen jährlichen Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro von der Pflegekasse. Durch eine Kombination mit der Kurzzeitpflege kann dieses Budget um 806 Euro pro Jahr erhöht werden. Das Verhinderungspflege-Budget für ein Kalenderjahr verfällt am Jahresende und kann nicht ins Folgejahr übertragen werden.

 

Als zugelassener Betreuungsdienst können wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse koordinieren.

Die Beantragung der Verhinderungspflege variiert je nach Pflegekasse, in vielen Fällen genügt jedoch ein formloser Antrag. Bitte erfragen Sie die konkreten Schritte zur Beantragung bei Ihrer Pflegeversicherung.

Welche Leistungen können über die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Nach der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 und einer vorangegangenen Pflegezeit von mindestens 6 Monaten können unsere Leistungen in der Regel über die Verhinderungspflege finanziert werden. Die konkreten Finanzierungsmöglichkeiten unserer Dienstleistungen sind abhängig von Ihrem individuellen Bedarf und Ihrer Lebenssituation.

 

Gerne erläutern wir Ihnen, Ihre individuellen Optionen in einem persönlichen Gespräch.

Die Termine werden direkt mit der Betreuungskraft vereinbart

Stets die selbe Betreuungskraft

Finanzierbar über die Kranken- und Pflegekassen

Was spricht für die LaMaCare?

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