Alltagsbegleiter/innen übernehmen die soziale Betreuung hilfsbedürftiger Menschen und entlasten somit pflegende Angehörige. Sie sind außerdem für die Unterstützung von Senioren im häuslichen Bereich zuständig. Betreuungskräfte bzw. Alltagsbegleiter/innen helfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens und sichern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sie wirken unterstützend und aktivierend und führen darüber hinaus hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus, bereiten Speisen zu und servieren diese, erledigen organisatorische Tätigkeiten am Computer, übernehmen Botengänge für wichtige Erledigungen und sind Ansprechpartner/innen für sowohl der zu betreuenden Menschen selbst als auch deren Angehörigen. Zusammengefasst sind Alltagsbegleiter/innen die Unterstützung für alles, was im Alltag an nicht-medizinischen und nicht-pflegerischen Tätigkeiten anfallen kann.
Wer übernimmt die Kosten?
Anfallende Kosten einer Alltagsbegleitung können vollständig von den Kranken-/Pflegekassen übernommen werden. Grundvorraussetzung ist ein vorhandener Pflegegrad. Zu unterscheiden sind die Möglichkeiten des Entlastungsbetrags, des Umwidmungsanspruchs und der Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 1 steht jedem hilfsbedürftigen Menschen der so genannte Entlastungsbetrag zu. Dieser ist ein Betrag in Höhe von 125,00 € pro Monat, welcher für u.a. Alltagsbegleitungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und der Bewerkstelligung des Alltags vorgesehen ist. Nicht verwendete Entlastungsbeträge sammeln sich an und können bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden. Ein Beispiel: Max Mustermann besitzt seit dem 01.01.2022 den Pflegegrad 1, hat diesen jedoch nicht in Anspruch genommen. Am 01.04.2022 stehen Max also bereits 500,00 € für Entlastungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung (Januar = 125 + Februar = 125 + März = 125 + April = 125). Diese 500,00 € kann Max nun bis zum 30.06.2023 verwenden, tut er dies nicht, verfällt das Guthaben.
Umwidmungsanspruch
Der Umwidmungsanspruch ermöglicht es neben dem monatlichen Entlastungsbetrag, einen bestimmten Prozentsatz der Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungsleistungen zu nutzen. Werden Pflegesachleistungen in einem Monat nicht, oder nur teilweise verwendet, können diese also in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe der umwandelbaren Summe richtet sich nach dem Sachleistungsbetrags des Pflegegrads (PG 2 = 724,00 €; PG 3 = 1.363,00 €; PG 4 = 1.693,00 €; PG 5 = 2.095,00 € ) und danach, wie hoch die Summe der bereits genutzten Sachleistungen ist. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass höchsten 40% des maximalen Sachleistungsbetrages umgewandelt werden können.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ermöglicht es, eine Vertretung für die reguläre Pflegeperson zu finanzieren. Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise verhindert sind, hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege, kurz VHP. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson. Der Ersatz für die Pflege zuhause kann tageweise oder stundenweise erfolgen. Unabhängig von der Weise wie sie erfolgt, wird die in Anspruch genommene Verhinderungspflege von einem Jährlichen Gesamtbudget abgerechnet. Mögliche Gründe für die Inanspruchnahme sind u.a. Termine oder Freizeitaktivitäten der Hauptpflegeperson oder aber auch Ruhetage, Erholungsurlaub, Krankenhausaufenthalte etc.
Fazit
Eine Alltagsbegleitung unterstützt, wie der Name es bereits sagt, bei Alltäglichkeiten hilfsbedürftiger Menschen, sodass diese in Ihrem gewohnten Umfeld wohnen bleiben können. Hierbei können die Kosten, je nach Bedarf und Voraussetzung des Kundens voll und ganz von den Kranken- und Pflegekassen übernommen werden. Gerne wird eine Kombination der drei Möglichkeiten (Entlastungsbetrag, Umwidmungsanspruch und Verhinderungspflege) verwendet, um Menschen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen die Menge an Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich benötigt wird.
Sie benötigen Unterstützung im Alltag oder möchten erfahren, was für Leistungen Ihnen seitens der Pflege- und Krankenkassen zusteht? Dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!
Ihr LaMaCare Team.
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